Die gemäss Rechnung gelieferten Gegenstände könnten zur Umrüstung eines herkömmlichen Operationsmikroskops auf ein digitales Operationsmikroskop gebraucht worden sein. Dies spricht – zusammen mit den Beilagen 1 und 3 der Eingabe vom 30. Januar 2017 sowie der Beilage 2 zur Eingabe vom 21. Februar 2017 – dafür, dass die J.________ GmbH im Jahr 2017 über ein Funktionsmuster eines digitalen Operationsmikroskops verfügte und dafür, dass die Rechnung der X.________ damit in Zusammenhang steht. Allerdings ergibt sich aus der Angabe des Widerbeklagten zum Materialwert von ca. CHF 7‘000 (Eingabe vom 30. Januar 2017 Ziff.