40.19 G.________, Geschäftsführer der Widerklägerin, sagte aus, dass bei der Besprechung anfangs Oktober 2014, die Unterlagen auch nach der ersten Nachbesserung durch Herrn P.________ aus einer Handskizze und aus eineinhalb Seiten, wie sie jedem Prospekt von Konkurrenzprodukten zu entnehmen seien, bestanden hätten (pag. 271 Z. 36 ff. und pag. 273 Z. 15). Er sei der Überzeugung, dass das Projekt sehr weit von einer vermarktungsfähigen Entwicklung weg sei und er halte es für sehr unwahrscheinlich, dieses Produkt zu launchen (pag. 271 Z. 42 f.).