Soweit die Widerklägerin in ihrer Duplik beanstandet hat, dass sie wegen der Schwärzung von RB 41, 43, 45, 48 und 49 insbesondere nicht beurteilen könne, um welche Produkte es gehe und die Beilagen darum zu «entschwärzen» oder zu entfernen seien (Duplik Rz. 140, 142, 145 und 147, pag. 220 f.), hat dieses Argument durch den weiteren Verlauf des Verfahrens an Bedeutung eingebüsst, nachdem der Widerbeklagte offen gelegt hat, dass es um die Entwicklung und Herstellung eines neuartigen Mikroskops gehe (vgl. z.B. pag. 287 Bst. a und pag. 266 Z. 21). In den genannten Beilagen, geht es jeweils um ein Operationsmikroskop.