In seinem Antwortschreiben vom 11. Januar 2011 erwiderte der Widerbeklagte, dass die Vergleichssumme hinsichtlich der Marke «WILD HEERBRUGG» erheblich höher auszufallen habe, mindestens in einem Bereich von CHF 50‘000.00, da es sich um eine rechtsmittelsichere Anmeldung handle, welche in die Erledigung der hängigen Widerspruchsverfahren miteinbezogen werden solle (KAB 63 = RB 14). 39.3.8 Mit Klage vom 11. Februar 2011 vor dem Landgericht Frankfurt beantragte