In der beiliegenden Erklärung sollte der Widerbeklagte erklären, dass er künftig keine Markenanmeldungen tätige, welche die Begriffe «LEITZ», «HEERBRUGG», «WILD», «WILDLEITZ» oder «LEICA» enthielten. 39.3.3 Mit Schreiben vom 8. November 2010 liess der Widerbeklagte mitteilen, er unterzeichne die Erklärung nur, sofern darin einzig «WILDLEITZ», «LEITZ», «LEITZ