Der Schutzbereich der genannten internationalen Registrierung wurde am 30. Dezember 2004 auf die Schweiz ausgedehnt (KB 5). Mit Schreiben vom 20. August 2012 hat der Widerbeklagte der Widerklägerin gegenüber formell den rechtserhaltenden Gebrauch der IR-Marke Nr. 837 979 für die in den Klassen 9 und 10 beanspruchten Waren bestritten (KB 8). Die Widerklägerin hat nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens die Internationale Registrierung (Ablauf der Schutzfrist am 12. Juli 2014) nicht durch fristgerechte Zahlung verlängert. Die Nichtverlängerung der Internationalen Registrierung IR-Nr.