FRICK, a.a.O., N. 66 zu Vor Art. 51a–60 MSchG). 36.3 Da der Widerbeklagte den Gebrauch der streitgegenständlichen Marke «WILD HEERBRUGG» noch nicht aufgenommen hat, hat die Verwirkungsfrist für die Widerklägerin noch nicht zu laufen begonnen. Kommt hinzu, dass der Widerbeklagte sich aufgrund der fehlenden Marktaktivität auch noch keinen wertvollen Besitzesstand aufgebaut hat. Damit ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Widerklägerin ihr Recht auf Geltendmachung der Nichtigkeit der Marke des Widerbeklagten verwirkt hat.