Die Verwirkung bedingt den effektiven Gebrauch des strittigen Zeichens durch den Verletzer (Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 3.2). Weiter ist erforderlich, dass der Berechtigte die Verletzung während einer längeren Zeitdauer duldet und der Verletzer zwischenzeitlich einen wertvollen Besitzesstand aufgebaut hat (FRICK, a.a.O., N. 61 zu Vor Art. 51a–60 MSchG). Dabei beginnt die Verwirkungsfrist nicht mit dem Eintrag der Marke ins Register, sondern erst, sobald diese tatsächlich gebraucht wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 3.2; FRICK, a.a.