SR 210) untergehen, wenn sie zu spät geltend gemacht werden. Eine Verwirkung wegen verspäteter Rechtsausübung ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, weil gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB ein Recht nur dann nicht geschützt werden darf, wenn sein Missbrauch offenbar ist (BGE 109 II 338 E. 2a; FRICK, a.a.O., N. 59 zu Vor Art. 51a–60 MSchG). Die Verwirkung bedingt den effektiven Gebrauch des strittigen Zeichens durch den Verletzer (Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 3.2).