Nachdem die Widerklägerin über sechs bzw. über zwei Jahre nichts gegen diese Marken einzuwenden gehabt habe, vermöge sie nicht darzutun, weshalb sie nun plötzlich doch ein schutzwürdiges Interesse haben sollte, um gegen diese Marken, die sie in den letzten sechs Jahren nicht gestört hätten, vorzugehen (Schlussvortrag Rz. 28, pag. 425). 36.2 Löschungsansprüche aus Markenrecht können aufgrund von Art. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) untergehen, wenn sie zu spät geltend gemacht werden.