Ohnehin wurde die Vereinbarung zu einem Zeitpunkt abgeschlossen (14. Juni 2012), als die Muttergesellschaft der Widerklägerin, die Wild Kärnten GmbH, bereits längst aus der Leica-Gruppe ausgeschieden war (1995; vgl. E. 37.8 unten). Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob § 4 der Vergleichsvereinbarung auch Missbrauchstatbestände erfasst, oder sich einzig auf relative Ausschlussgründe bezieht (vgl. Schlussvortrag Widerklägerin Rz. 39, pag. 451). V. Verwirkung der Ansprüche