Weiter verpflichteten sich beide Parteien, die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung an Erwerber, Lizenznehmer oder andere Nutzungsberechtigte aufzuerlegen (KAB 64 § 6). 35.3 Die Argumentation des Widerbeklagten geht insofern fehl, als dass die Leica Geosystems AG (und nicht die Leica Microsystems Holdings AG) die Rechtsnachfolgerin der Leica AG ist (KAB 9), welche letzte Inhaberin der bis 2007 eingetragenen Marke CH-Nr. 356 520 «WILD HEERBRUGG (fig.)» (gelöscht) war (KAB 7) und es auch die Leica Geosystems AG ist, welche nach wie vor Interesse am Zeichen «WILD» hat (vgl. E. 39.4 unten). Die Leica Geosystems AG war nun