25 ff., pag. 424). 35.2 In der Vergleichsvereinbarung vom 14. Juni 2012 zwischen der Leica Microsystems Holdings AG und dem Widerbeklagten verpflichtete sich die Leica Microsystems Holdings GmbH, aus der Anmeldung, Registrierung und/oder Benutzung der Marken «LEITZ» und/oder «WILD» keine Rechte gegen die Registrierung und Benutzung der «WILD» Marken herzuleiten (KAB 64 § 4). Weiter verpflichteten sich beide Parteien, die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung an Erwerber, Lizenznehmer oder andere Nutzungsberechtigte aufzuerlegen (KAB 64 § 6).