35. Zustimmung der Berechtigten 35.1 Der Widerbeklagte ist weiter der Auffassung, dass ein schutzwürdiges Interesse auch deshalb zu verneinen sei, weil sich die Leica in einer Nichtangriffsklausel (KAB 64) verpflichtet habe, die vom Widerbeklagten hinterlegte Marke nicht anzugreifen. Kein Mitglied der Leica-Gruppe solle/könne gegenüber dem Widerbeklagten Rechte aus dem Zeichen «WILD» ableiten (Schlussvortrag Rz. 25 ff.