262; Schlussvortrag Rz. 27 ff., pag. 447 f.). Damit macht die Widerklägerin auch kein fremdes Rechtsschutzinteresse geltend. Weiter ist dadurch auch unerheblich, inwiefern die Verwendung der Marke «WILD HEERBRUGG» in der Abgrenzungsvereinbarung vom 9. Februar 1995, an welcher überdies keine der Parteien des vorliegenden Verfahrens beteiligt war, geregelt worden ist (KAB 21).