Weiter führt der Widerbeklagte aus, dass Drittinteressen für die Begründung eines Rechtsschutzinteresses nicht ausreichten. Die Widerklägerin sei an der bereits seit 2007 gelöschten Marke «WILD HEERBRUGG (fig.)» nie berechtigt gewesen und es habe auch nie eine gesellschaftliche Verbindung zwischen der Widerklägerin und der ehemaligen Inhaberin der Marke bestanden (Schlussvortrag Rz. 22 ff., pag. 423). 34.2 Die Widerklägerin beruft sich zur Begründung ihres Feststellungsinteresses nicht auf eine Berechtigung an der Marke «WILD HEERBRUGG», sondern auf die Zeichen «WILD ELECTRONICS» bzw. «WILD» (vgl. erster Parteivortrag pag. 262;