8 34. Fehlende Berechtigung / Stellvertreterprozess 34.1 Der Widerbeklagte bringt vor, der Widerklägerin sei es ausdrücklich untersagt, in der Schweiz eine Marke mit dem Bestandteil «WILD» für Mikroskope und Vermessung zu benutzen. Dabei verweist er auf die Nutzungs- und Abgrenzungsvereinbarung vom 9. Februar 1995 zwischen der Leica AG und der Wild Kärnten GmbH (KAB 21). Aufgrund der gemachten Abgrenzung sei es der Wild Kärnten GmbH nach wie vor ausdrücklich untersagt, die Marke «WILD HEERBRUGG» zu nutzen.