33. Schliesslich fällt auch der Gebrauch einer ähnlichen Firma im geschäftlichen Verkehr unter Art. 13 Abs. 2 Bst. e MSchG (ISLER, a.a.O., N. 51 zu Art. 13 MSchG) und stellt damit möglicherweise einen verletzenden Gebrauch dar. Die Firma der Widerklägerin lautet «C.________ GmbH & Co KG». Diese enthält damit als kennzeichnungskräftigen Bestandteil «WILD». Auch diese Firmenbezeichnung wird von der Widerklägerin in der Schweiz im Verhältnis zu ihren Kunden gebraucht (vgl. z.B. KAB 41, DB 21–26).