Die materielle Frage, ob es sich dabei um einen rechtserhaltenden markenmässigen Gebrauch handelt, kann für die Beurteilung des schutzwürdigen Feststellungsinteresses offen bleiben, da der verletzende Gebrauch nach Art. 13 MSchG, welche der Widerbeklagte der Widerklägerin künftig vorwerfen könnte, jeden kennzeichenmässigen Gebrauch erfasst und weit umfassender ist, als der rechtserhaltende Gebrauch im Sinne von Art. 11 MSchG (MICHAEL ISLER, in: Basler Kommentar, Markenschutzgesetz, Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, N. 53 zu Art. 13 MSchG).