Zunächst ist nicht anzunehmen, dass eine Markeninhaberin leichthin auf ihre Alterspriorität verzichtet. Weiter hat G.________ (Geschäftsführer der Widerklägerin) anlässlich seiner Befragung bestätigt, dass die Marke versehentlich nicht verlängert worden ist. Er hat hierzu glaubhaft ausgeführt, dass die Marke durch den damaligen Geschäftsführer angemeldet und damit nicht in der zentralen Datenbank von Herrn I.________ aufgenommen worden sei, womit auch der Brief (der WIPO) nicht an