Damit ist bereits aus diesem Grund das Feststellungsinteresse der Widerklägerin zu bejahen. Dieses Rechtsschutzinteresse der Widerklägerin entfällt auch nicht deshalb, weil die Widerklägerin im Urteilszeitpunkt lediglich über eine Markenanmeldung verfügt, da das Vorliegen von eigenen Kennzeichenrechten keine Voraussetzung zur Bejahung eines Feststellungsinteresses ist (vgl. E. 28.1 oben).