29. Die Widerklägerin hat am 12. Juli 2004 die Marke «WILD ELECTRONICS (fig.)» IR-Nr. 837 979 für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10 und 42 hinterlegt. Die Marke wurde im Jahr 2015 gelöscht, nachdem die Verlängerungsfrist unbenutzt abgelaufen ist (vgl. E. 38.1 unten). Damit hat die Widerklägerin diejenige Marke verloren, welche der Kläger – gestützt auf die Marke, welche in der Widerklage nichtig erklärt werden soll – wegen Nichtgebrauchs angegriffen hat. Mit dieser Marke lässt sich damit das Feststellungsinteresse der Widerklägerin nicht mehr begründen.