Die Feststellungsklage steht nur zur Wahrung eigener, nicht aber fremder Interessen zur Verfügung. Zwar wird nicht vorausgesetzt, dass der Kläger eigene Kennzeichenrechte hat oder in diesen gar verletzt ist. Es genügt jedoch nicht, auf die Wahrung von Interessen Dritter hinzuweisen, selbst wenn der Kläger mit diesen konzernmässig verbunden ist (ROGER STAUB, in: Markenschutzgesetz [MSchG], Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], 2. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 52 MSchG). 28.2 Die Anforderungen an das Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsklage sind geringer als an andere positive oder negative Feststellungsklagen.