Wann ein solches Interesse gegeben ist, bestimmt das Bundesrecht […]. Ein Feststellungsinteresse liegt vor, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind, die Ungewissheit durch die Feststellung über Bestand und Inhalt des Rechtsverhältnisses beseitigt werden kann und ihre Fortdauer der Klagepartei nicht zugemutet werden kann, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert […]» (BGE 136 III 102 E. 3.1 mit Hinweisen). 28.1 Die Feststellungsklage steht nur zur Wahrung eigener, nicht aber fremder Interessen zur Verfügung.