Weiter habe sie auch ein Feststellungsinteresse, weil sie die Marken «WILD» und «WILD ELECTRONICS» für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10 und 42 in der Schweiz verwende und damit für diejenigen Klassen, für welche auch die Marke des Widerbeklagten eingetragen sei (Schlussvortrag Rz. 26–30, pag. 447 ff.). Zudem benutze sie in der Schweiz ihre Firmenbe-