26. 26.1 Die Widerklägerin ist der Auffassung, dass die strittige Marke «WILD HEER- BRUGG» des Widerbeklagten sie in der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit behindere, da der Widerbeklagte gestützt auf die streitgegenständliche Marke einen Widerspruch gegen die Marke der Widerklägerin eingereicht habe (Schlussvortrag Rz. 21–25, pag. 446 f.). Weiter habe sie auch ein Feststellungsinteresse, weil sie die Marken «WILD» und «WILD