25. Da das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Klage infolge Gegenstandslosigkeit weggefallen ist, ist das Feststellungsinteresse des Klägers als Prozessvoraussetzung – mit Ausnahme der allfälligen Berücksichtigung bei der ermessensweisen Kostenregelung – nicht mehr zu prüfen. IV. Feststellungsinteresse der Widerklägerin