III. Gegenstandslosigkeit der Klage 21. Die Beklagte/Widerklägerin hat die Eintragung der IR-Marke Nr. 837 979 «WILD ELECTRONICS (fig.)» nicht verlängert. In der Folge ist deren Schutz am 12. Juli 2014 abgelaufen (vgl. E. 38.1). 22. Der Kläger/Widerbeklagte beantragte an der Hauptverhandlung vom 18. März 2015 die Abschreibung des Klageverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (pag. 280).