14. Mit Verfügung vom 14. März 2016 (pag. 333 f.) wurde den Parteien eine nicht erstreckbare Frist bis zum 29. April 2016 angesetzt, zur Einreichung der schriftlichen Schlussvorträge im beschränkten Verfahren. 15. Nach Eingang der Noveneingabe des Klägers/Widerbeklagten vom 12. April 2016 (pag. 337 f.) wurde mit Verfügung vom 20. April 2016 das Beweisverfahren wieder aufgenommen und die Frist zur Einreichung von schriftlichen Parteivorträgen bis zum 30. Mai 2016 verlängert (pag. 340). 16. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 (pag. 355) wurde die Frist zur zeitgleichen Einreichung der schriftlichen Parteivorträge ausgesetzt.