11. Die Hauptverhandlung fand am 18. März 2015 statt (pag. 257 ff.). 11.1 Der Kläger/Widerbeklagte erhielt im Rahmen des ersten Parteivortrags die Gelegenheit zur Widerklageduplik (pag. 258 und 280 ff.). 11.2 Im Rahmen des ersten Parteivortrags stellte der Kläger/Widerbeklagte folgende Rechtsbegehren (pag. 280): «Das Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit des Schweizer Anteils der Internationalen Registrierung Nr. 837 979 „WILD ELECTRONIC (fig.)“ sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Widerklage sei abzuweisen soweit darauf eingetreten werden könne.