2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.» In derselben Eingabe erhob die Beklagte/Widerklägerin Widerklage mit den folgenden Rechtsbegehren (pag. 33): « 1. Es sei festzustellen, dass die Schweizer Marke Nr. 624‘864 „WILD HEERBRUGG“ nichtig ist.