Da die Gesuchsstellerin nach dem Dargelegten durch ein rechtzeitig eingeleitetes ordentliches Hauptsacheverfahren deutlich schneller – um mehrere Monate gegen ein halbes Jahr – zu einem Entscheid gelangt wäre als durch das erst später eingeleitete Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, ist das Vorliegen relativer Dringlichkeit zu verneinen. Die Gesuchsstellerin hat sich den Anspruch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen mit übermässigem Zuwarten verwirkt. Sie ist deshalb auf das ordentliche Hauptsacheverfahren zu verweisen.