werden könnte. Hätte die Gesuchsstellerin also im Sommer 2012 ein ordentliches Hauptsacheverfahren eingeleitet, wäre dies bei einer hypothetischen Dauer von eineinviertel Jahren spätestens zu Beginn 2014 beendet gewesen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die Gesuchsstellerin somit einen Entscheid aus dem ordentlichen Hauptsacheverfahren gehabt. Die Gesuchsstellerin hat aber ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen erst in diesem Zeitraum eingereicht, über welches nun – nach knapp siebenmonatiger Dauer – anfangs Sommer 2014 entschieden werden kann (ebenfalls ohne Berücksichtigung eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens).