Produkte] miteinander verglichen werden. Dies geschieht primär mit der Gegenüberstellung von Abbildungen, denen ein kurzer Kommentar (wenige Sätze) beigefügt wird. Zu Recht hält die Gesuchsgegnerin fest, dass die Erstellung dieser Dokumente kaum mehr als einige Stunden in Anspruch genommen haben dürfte. Es handelt sich dabei nicht um zeitintensive Abklärungen des Sachverhalts. Dass die Gesuchsstellerin auch Abklärungen in rechtlicher Hinsicht gemacht hat, ist im Übrigen nicht aktenkundig belegt; der entsprechende Zeitbedarf würde sich im Übrigen in Tagen bemessen.