Ab dann beginnt die Verwirkungsfrist zu laufen. Die von der Gesuchsstellerin geltend gemachten Abklärungen, die sie mit zwei Urkunden belegt (vgl. Replikbeilagen [im Folgenden: RB] 18 und 19), sind im Übrigen nicht geeignet, den Beginn der Verwirkungsfrist zu verschieben. Keine der beiden eingereichten Urkunden vermag eine zeitintensive Abklärung des Sachverhalts (geschweige denn der Rechtslage) zu belegen: In RB 18, bestehend aus einer halben A4-Seite, werden vier technische Kriterien der beiden (…) [Produkte] miteinander verglichen. RB 19 beinhaltet sodann 12 Seiten, auf welchen die beiden (…) [Produkte] miteinander verglichen werden.