Das Handelsgericht geht davon aus, dass der Sachverhalt, der Grundlage für das vorliegende Gesuch bildet, schon lange bekannt war. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsstellerin nach dem Markteintritt (…) [des Produkts] der Gesuchsgegnerin im Januar 2012 bereits im Sommer 2012 mit erheblicher Verlässlichkeit bekannt war, dass es sich dabei nicht um eine erfolglose Produktlancierung handelte. Der Zeitpunkt der erstmöglichen Einleitung des ordentlichen Hauptsacheverfahrens ist daher auf Sommer 2012, mithin auf August, zu bestimmen. Ab dann beginnt die Verwirkungsfrist zu laufen.