Dies erscheint in Anbetracht des überschaubaren Markts für (…) [die betroffenen Baustellenprodukte] in der Schweiz als zu lange. Dazu kommt, dass die Gesuchsstellerin nach umgehendem Erhalt des Antwortschreibens der Gesuchsgegnerin vom 9. Januar 2013 vorerst nicht reagierte, sondern wiederum beinahe ein Jahr zuwartete, bis sie am 19. Dezember 2013 das vorliegende Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen einreichte. Ein solches Zuwarten ist übermässig. Das Handelsgericht geht davon aus, dass der Sachverhalt, der Grundlage für das vorliegende Gesuch bildet, schon lange bekannt war.