Zu bestimmen ist somit, wann die Gesuchsstellerin ein ordentliches Hauptsacheverfahren erstmals hätte einleiten können. Dabei ist darauf abzustellen, dass die Gesuchsgegnerin (…) [ihr betroffenes Produkt für die Einrichtung von Baustellen] seit Januar 2012 vertreibt. Zwar ist der Gesuchsstellerin zuzugestehen, dass sie erst dann ein Verfahren einleiten muss, wenn der Vertrieb (…) [des Produkts der Gesuchsgegnerin] nennenswerten Erfolg zeitigt. Die Gesuchsstellerin hat aber eine erste Reaktion auf den Vertrieb (…) [des Produkts] erst mit ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2013 an die Gesuchsgegnerin gezeigt.