22.8. Das Handelsgericht geht ohne Weiteres davon aus, dass die Gesuchsstellerin glaubhaft machen kann, dass sie ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen subjektiv dringlich empfindet. Ob aber auch die relevante objektive Dringlichkeit besteht, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Fraglich scheint in casu nämlich insbesondere, ob der von der Gesuchsstellerin geltend gemachte Anspruch relativ dringlich ist.