O., Art. 261 N. 41). Die Verwirkungsfrist beginnt aber dann nicht zu laufen, wenn die Gesuchsstellerin eine Vergleichslösung sucht, der Gegenpartei eine letzte Frist setzt oder wo sie zeitintensive Abklärungen des Sachverhalts oder der Rechtslage vornimmt (vgl. SPRECHER, a.a.O., Art. 261 N. 44; vgl. auch RÜETSCHI, a.a.O., S. 424 f.).