Dies ist dann der Fall, wenn der Sachverhalt, der die Grundlage des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen bildet, bereits vorgelegen hat, und zwar so, dass dann ein dem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen entsprechendes Begehren für das ordentliche Hauptsacheverfahren hätte formuliert und begründet werden können. Dabei ist darauf abzustellen, dass ein Verfahren erst eingeleitet werden muss, wenn das gegnerische Verhalten überhaupt einen nennenswerten Erfolg zeitigt, d.h. wenn feststeht, dass es sich weder um einen erfolglosen Versuch noch um eine Eintagsfliege handelt (vgl. RÜETSCHI, a.a.O., S. 423; vgl. auch SPRECHER, a.a.O., Art. 261 N. 41).