Beim entsprechenden Vergleich zwischen der hypothetischen Dauer des ordentlichen Hauptsacheverfahrens und der Dauer des Verfahrens auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ist auf den Zeitpunkt der Beendigung der Verfahren abzustellen (vgl. RÜETSCHI, a.a.O., S. 426). Im Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ist für die Prüfung der relativen Dringlichkeit deshalb die Frage zu beantworten, ob die Gesuchsstellerin bereits einen Entscheid im Hauptsacheverfahren in den Händen hätte, wenn sie von Anfang an eine ordentliche Klage eingereicht hätte (vgl. Urteil des Handelsgerichts Aargau vom 19. Dezember 2001 E. 5d, sic! 2002 S. 357).