22.2. Massgeblich für die Beurteilung der zeitlichen Dringlichkeit ist der von der Gesuchsstellerin geltend gemachte (primäre) Realerfüllungsanspruch. Ein allfälliger sekundärer Schadenersatzanspruch vermag die Dringlichkeit, die ein Realerfüllungsanspruch begründet, nicht aufzuheben, da er nicht nur an der Insolvenz der Gegenpartei scheitern kann, sondern häufig mit den Schwierigkeiten der Schadensbezifferung und des Schadensnachweises verbunden ist (vgl. ANDREAS GÜNGERICH, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 261 N. 37; HUBER, a.a.O., Art. 261 N. 22; SPRECHER, a.a.