Am 19. Dezember 2013 reichte die A AG Klage beim Handelsgericht ein. Sie beantragte (unter anderem), der B AG zu verbieten, ihr besagtes Produkt auf dem Gebiet der Schweiz anzubieten, zu vertreiben oder sonst wie in Verkehr zu bringen. Mit gleichentags eingereichtem Gesuch beantragte die A AG, ebendieses Verbot für die Dauer des Verfahrens als vorsorgliche Massnahme zu erlassen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 wies es das Handelsgericht aufgrund mangelnder besonderer Dringlichkeit ab, das Verbot als superprovisorische Massnahme zu erlassen. Mit Entscheid vom 30. Juni 2014 wies es das Handelsgericht auch ab, das Verbot als vorsorgliche Massnahme zu erlassen.