Sie hatte die B AG deshalb mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 erstmals zur sofortigen Unterlassung ihres Angebots aufgefordert und ihr eine Frist bis am 20. Dezember 2012 zur Abgabe einer schriftlichen Unterlassungserklärung angesetzt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 wies die B AG die vorgeworfenen Verletzungen zurück und erklärte, sie werde der Aufforderung der A AG keine Folge leisten.