Redaktionelle Vorbemerkungen: Die A AG bietet seit 1998 ein bestimmtes Produkt für die Einrichtung von Baustellen im heutigen Design an. Die B AG vertreibt seit Januar 2012 ebenfalls ein bestimmtes Produkt für die Einrichtung von Baustellen. Die A AG ist der Ansicht, dass die B AG mit ihrem Produkt Verwechslungsgefahr schafft, die Rechte der A AG und wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verletzt. Sie hatte die B AG deshalb mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 erstmals zur sofortigen Unterlassung ihres Angebots aufgefordert und ihr eine Frist bis am 20. Dezember 2012 zur Abgabe einer schriftlichen Unterlassungserklärung angesetzt.