Die Gesuchstellerin konnte (unbestrittenermassen) glaubhaft dartun, dass ihr gegenüber der Gesuchsgegnerin grundsätzlich ein obligatorischer Anspruch auf Eigentumsübertragung zusteht, sofern die im Vertrag vom 16. Oktober 2008 vereinbarten 3 Bedingungen - Erbringung der Umbau- /Sanierungsarbeiten, deren schriftliche Bestätigung, die Zahlung der zweiten Tranche des Kaufpreises - erfüllt sind.