Die Gesuchstellerin hat festgestellt, dass nach wie vor die Gesuchsgegnerin im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist. Daher beantragte sie mit Gesuch vom 15. März 2012 die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück XY-Gbbl. Nr. zz gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zur Sicherung ihres Eigentumsübertragungsanspruches. Zwischen den Parteien ist unter anderem die korrekte Erbringung der Umbau- und Sanierungsmassnahmen umstritten, weshalb die schriftliche Bestätigung dieser Arbeiten sowie die Bezahlung der zweiten Kaufpreistranche durch die Gesuchstellerin nicht erfolgt sind. Auszug aus den Erwägungen: I. (...) II. (...)