{"Signatur": "BE_OG_002", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2012-05-03", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_002_HG-2012-39_2012-05-03.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/HG_2012_39_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77872a37b3321ddf7763851375556c1925485dfc5027e0843ed887d127c65a90239335b3ff7592331dc31f437c9aff7e9a0?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77872a37b3321ddf7763851375556c1925485dfc5027e0843ed887d127c65a90239335b3ff7592331dc31f437c9aff7e9a0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=HG_2012_39", "Checksum": "78a6603d77a78448a54606334327b73f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HG 2012 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht 03.05.2012 HG 2012 39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce 03.05.2012 HG 2012 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB stellt eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 261 ff. 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Mai 2012\n\nBesetzung\nOberrichter Greiner\nGerichtsschreiberin Mosimann\n\nVerfahrensbeteiligte\nX.________ stiftung,\nvertreten durch Rechtsanwalt G.\nGesuchstellerin\n\ngegen\n\nZ_________ AG,\nvertreten durch Rechtsanwalt K.\nGesuchsgegnerin\n\nGegenstand\nVormerkung einer Verfügungsbeschränkung;\nGesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme vom 15.03.2012\n\nRegeste:\n- Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: Die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB stellt eine vorsorgliche Massnahme im Sinne\nvon Art. 261 ff. ZPO dar.\n- Das Beweismass der Glaubhaftmachung verlangt mehr als blosses Behaupten. Die\nBehauptungen müssen vielmehr mit konkreten Anhaltspunkten oder Indizien untermauert und durch Belege gestützt werden. Eine Tatsachenbehauptung ist dann glaubhaft, wenn der Richter auf der Grundlage der verfügbaren Beweismittel zur Überzeugung kommt, dass mehr für als gegen die Verwirklichung der behaupteten Tatsache\nspricht.\n- Gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB genügt für einen Anspruch auf Vormerkung einer\nVerfügungsbeschränkung im Grundbuch die Glaubhaftmachung eines „streitigen“ Anspruchs. Keine strengeren Anforderungen dürfen in diesem Zusammenhang an die\nGlaubhaftmachung der Verletzung oder der drohenden Verletzung eines Anspruchs\ngemäss Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO gestellt werden. Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht in\ndiesem Sinne dem Art. 261 ZPO als lex specialis vor.\n\nRedaktionelle Vorbemerkung:\nDie Gesuchstellerin kaufte von der Gesuchsgegnerin mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 16. Oktober 2008 die Liegenschaft XY-Gbbl. Nr. zz zum Preis von 1.9 Mio. Franken. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die Gesuchstellerin als Eigentümerin ins\nGrundbuch eingetragen wird, sobald die Gesuchsgegnerin die Umbau- und Sanierungsmassnahmen erbracht hat, die Gesuchstellerin deren Erbringung schriftlich bestätigt hat\nsowie die zweite Kaufpreistranche geleistet wurde.\nDie Gesuchstellerin hat festgestellt, dass nach wie vor die Gesuchsgegnerin im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist. Daher beantragte sie mit Gesuch vom 15. März\n2012 die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück XY-Gbbl.\nNr. zz gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zur Sicherung ihres Eigentumsübertragungsanspruches.\nZwischen den Parteien ist unter anderem die korrekte Erbringung der Umbau- und Sanierungsmassnahmen umstritten, weshalb die schriftliche Bestätigung dieser Arbeiten sowie\ndie Bezahlung der zweiten Kaufpreistranche durch die Gesuchstellerin nicht erfolgt sind.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\nI.\n(...)\n\nII.\n\n(...)\n\nIII.\n1. Die Gesuchstellerin beantragt die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung auf\ndem Grundstück XY-Gbbl. Nr. zz.\nGemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB können im Grundbuch Verfügungsbeschränkungen für einzelne Grundstücke aufgrund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung\nstreitiger oder vollziehbarer Ansprüche vorgemerkt werden.\nUnter Ansprüchen im Sinne dieser Bestimmung sind solche obligatorischer Natur zu\nverstehen, welche sich auf das betreffende Grundstück selbst beziehen und die sich,\nwenn endgültig anerkannt, grundbuchlich auswirken, d.h. zu einem Grundbucheintrag\nführen. Namentlich kann der Anspruch auf Eigentumsübertragung gestützt auf einen\nKaufvertrag durch die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung gesichert werden\n(SCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457 - 977 ZGB, Art. 1 - 61\n2\nSchlT ZGB, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basel 2011, 4. Auflage, N. 3 zu Art. 960\nZGB; BGE 104 II 170 E. 5 S. 176).\nArt. 960 ZGB enthält keine Bestimmungen zum Verfahren, in welchem eine solche\nAnordnung zu ergehen hat. Dazu ist das Prozessrecht beizuziehen. Dieses bestimmt\nebenfalls, ob die Anordnung von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, wie beispielsweise vom Nachweis einer Gefährdung oder einer Sicherheitsleistung (vgl.\nHOMBERGER, in: Zürcher Kommentar, Sachenrecht, Besitz und Grundbuch, Art. 919 -\n977 ZGB, Zürich 1938, N. 16 zu Art. 960 ZGB).\nDie schweizerische Zivilprozessordnung sieht für derartige amtliche Anordnungen das\nsummarische Verfahren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 261\nff. ZPO vor. Gemäss Art. 262 lit. c. ZPO kann Inhalt einer vorsorglichen Massnahme\njede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, einen drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere eine Anweisung an eine Registerbehörde (vgl. HUBER, a.a.O.,\nN. 32 zu Art. 262 ZPO).\n\n"}