9. Auf das vorliegende Gesuch ist aufgrund der genannten Gründe mangels offensichtlicher sachlicher Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht einzutreten. 3 10. Fehlt es klar an einer Prozessvoraussetzung, so erübrigt es sich, das Gesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme zuzustellen (Art. 253 ZPO e contrario; MAZAN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basel 2010, N. 12 zu Art. 253 ZPO). 11. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 4